Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsch-Ukrainische Wirtschaftsvereinigung.“ Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Deutsch-Ukrainische
Wirtschaftsvereinigung e.V.“ (kurz: DUWiV e.V.).

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Neuss.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und rechtlicher
Beziehungen, grenzüberschreitender Zusammenarbeit sowie die Förderung der Wissenschaft und
Forschung der Volks- und Berufsbildung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine (§ 52
Abs. 2 Nr. 13, Nr. 15 AO).

(3) Der Verein Deutsch-Ukrainische Wirtschaftsvereinigung e.V. betreibt im Rahmen seines
Vereinszwecks unter anderem Aktivitäten, die der Unterstützung und Förderung der bilateralen
Beziehungen zwischen Deutschland und der Ukraine sowie der Erfüllung des Vereinszwecks dienen. Zu
den Aktivitäten des Zweckbetriebs zählen beispielsweise:

  • Unterstützung bei der Suche nach Arbeitsplätzen und Sprachkursen;
  • Netzwerkveranstaltungen, um den Austausch beider Länder zu unterstützen und zu fördern;
  • Unterstützung bei der Suche und der Vermittlung von Schulungen und Weiterbildungsangeboten
    in Deutschland;
  • Förderung Sprach- und Kulturkursen, um die interkulturelle Kommunikation und Zusammenarbeit
    zu verbessern;
  • Der Betrieb eines Begegnungs-Cafés, als eine Begegnungsstätte und Ort der Vernetzung und
    Förderung der deutsch-ukrainischen Beziehungen;
  • der Aufbau, Förderung und Unterstützung der öffentlichen Zusammenarbeit mit verschiedensten
    Medien, um die Motive und Ziele des Vereins zu publizieren und öffentlich zu machen;

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an den Kin-Top Förderungszentrum e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke,
zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ausschließlich die aktive Mitgliedschaft. Mitglied des Vereins kann jede volljährige
natürliche sowie juristische Person und Personenvereinigung sein, welche die Ziele und den Vereinszweck
aus § 2 bejahen und unterstützen.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den
Vorstand zu richten ist.

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des
Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus
dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt
kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten
einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im
Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten
Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der
Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der
Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der
Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss
kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines
Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats
nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend
über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist von natürlichen und juristischen Personen eine angemessene
Aufnahmegebühr zu entrichten. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur
Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags erhoben
werden.

(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden vom Vorstand
nach freiem Ermessen festgesetzt.

(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen
oder stunden. Bereits gezahlte Gebühren und/oder Mitgliedsbeiträge werden bei Beendigung der
Mitgliedschaft, egal in welcher Form, nicht zurückbezahlt oder zurückerstattet.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und
an diversen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie ihr Stimmrecht auszuüben.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und sieben
weiteren Mitgliedern, darunter ein Schriftführer, ein Schatzmeister sowie Beisitzern.

(3) Der Verein kann einen Beirat bilden. Der Beirat hat die Aufgabe, die Organe des Vereins zu
unterstützen und zu beraten. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von drei Jahren gewählt. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung
einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  3. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
  4. Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Jahresbeiträge;
  5. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins auf Grundlage der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von der
Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist
einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, welche
bereits ununterbrochen mindestens drei Jahre Mitglied des Vereins gewesen sind. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer
des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 10 Sitzungen, Beschlüsse und Vertretungsbefugnis des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu
werden. Die Einberufungsfrist beträgt fünf Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden
Tag. Die Vorstandssitzungen bzw. deren Teilnahme können sowohl am Sitz des Vereins, als auch in
digitaler Form abgehalten werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf von zehn seiner Mitglieder anwesend sind. Bei
der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die eines der
beiden stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende ist jeweils gemeinsam
mit dem Schatzmeister und einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden zusammen
vertretungsberechtigt.

§ 11 Vergütung und Aufwandsentschädigung

(1) Die Mitglieder des Vorstands und ggf. andere für den Verein ehrenamtlich tätige Personen oder
Mitglieder sind grundsätzlich unentgeltlich für den Verein tätig.

(2) Der Vorstand kann jedoch für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, sofern diese
angefallen, erforderlich und angemessen ist. Wurde keine bestimmte Vergütung vereinbart, richtet sich
diese nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB sowie aller übrigen und einschlägigen
Vergütungsvorschriften.

(3) Vereinsmitglieder und Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung ihrer nachgewiesenen
Auslagen und Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu
gehören insbesondere Reisekosten, Porto, Telefongebühren und Materialkosten.

(4) Die Auszahlung einer Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG („Ehrenamtspauschale“) ist
möglich, sofern die Voraussetzungen des Steuerrechts erfüllt sind. Die Höhe der Aufwandsentschädigung
wird durch den Vorstand festgelegt.

(5) Eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung dürfen jedoch nur gezahlt werden, wenn die finanzielle
Lage des Vereins dies zulässt und es nicht den gemeinnützigen Zwecken des Vereins widerspricht. Im
Übrigen gilt für die Vergütung die jeweils geltende Rechtsprechung.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann
ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen
vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
  2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Beirats;
  3. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins sowie Beschlussfassung, sofern nicht einem anderen Organ zugewiesen.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben
gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt
gegebene Wohn- oder Meldenachschrift bzw. gültige E-Mailadresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt
der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der
(konkrete Lokalzeitung) erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen beginnend mit dem Tag
nach der Veröffentlichung einzuhalten.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand in
Schriftform oder in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat
zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden,
beschließt die Versammlung.

(4) Die Mitgliederversammlungen bzw. deren Teilnahme können sowohl am Sitz des Vereins, als auch in
Digitaler Form abgehalten werden.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung/außerordentliche Vorstandsversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand in Textform unter Angabe
des Zwecks und der Gründe beantragt.

(2) Der Vorstand ist gleichermaßen berechtigt, eine außerordentliche Vorstandsversammlung
einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und ein Drittel der Vorstandmitglieder es
beantragen.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer
des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der
Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss in Schriftform
durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% stimmberechtigter
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei
Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen und werden nicht mitgezählt.

(5) Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen, zur
Auflösung des Vereins eine solche von 100 % erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann
nur mit Zustimmung von 90 % aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat
niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden
Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der
die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter
zu ziehende Los.

(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung nur einstimmig (100 %) der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 17 Formvorschriften, Versammlungen und Beschlussfassungen

(1) Unter Verzicht auf etwaige Formvorgaben stellt der DUWiV e.V. vorsorglich klar, dass diverse
Versammlungen, hierunter sind gemeint insbesondere die Gründerversammlung, die
Mitgliederversammlungen, Vorstandsversammlungen etc. sowie alle Beschlussfassungen auch in digitaler
Form abgehalten werden können.

(2) Finden Versammlungen in physischer Form und/oder gleichzeitig in digitaler Form statt, hat der DUWiV
e.V. für die erforderlichen technischen Voraussetzungen (Liveübertragung, Zoom etc.),
Abstimmungsmöglichkeiten sowie Protokollierung aller Vorgänge zu sorgen.

§ 18 Datenschutzbestimmungen

(1) der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder ausschließlich zur Erfüllung des
Vereinszwecks und der zu seiner Verwirklichung unternommenen Vereinsstätigkeit und der daraus
erwachsenen Aufgaben. Die Verarbeitung erfolgt auch automatisiert, so z.B. in der Beitragsverwaltung.

(2) Einzelheiten regelt die Datenschutzordnung. Diese wird durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit
beschlossen, geändert und ist nicht Teil dieser Satzung. Die Datenschutzordnung wird jedem Mitglied
bekannt gegeben und – sofern vorhanden – auf der Vereinshomepage veröffentlicht. Auf etwaige
Änderungen wird frühzeitig hingewiesen.

(3) Sofern erforderlich, wird durch den Vorstand ein Datenschutzbeauftragter bestellt. Der jeweilige
Datenschutzbeauftragte hat in der Mitgliederversammlung ein Teilnahme- und Rederecht, auch wenn er nicht Vereinsmitglied ist. Die Mitgliederversammlung kann diesen mit einfacher Mehrheit von einzelnen
Themen der Tagesordnung ausschließen.

§ 19 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für Streitigkeiten, die aus dieser Satzung oder aus der Mitgliedschaft im Verein entstehen, gilt das Rechts
der Bundesrepublik Deutschland, es ist das Gerichts am Sitz des Vereins zuständig, sofern nicht gesetzlich
zwingend ein anderer Gerichtsstand vorgeschrieben ist.